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Achtung Arbeitsvertrag!
Jeder zweite Arbeitnehmer hat keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Das ist
überraschend, denn seit Juli 1995 verpflichtet das sogenannte Nachweisgesetz den
Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit den
wesentlichen zehn Arbeitsbedingungen zu überlassen. Dabei sind u.a. der Beginn
des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitsort, die zu leistende Tätigkeit, die
Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes, die vereinbarte Arbeitszeit,
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs und die Fristen für die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses anzugeben.
Aber auch schriftlich niedergelegte Vertrags- und Arbeitsbedingungen sind nicht
immer rechtsverbindlich. Deshalb ist dringend anzuraten, einen Arbeitsvertrag
vor der Unterschrift durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Mitglieder können sich
bei ihrer Gewerkschaft vergewissern, ob der Vertrag in Ordnung ist oder für den
Arbeitnehmer nachteilige Regelungen enthält. Ansonsten gilt, daß nur eindeutige
und verbindliche Regelungen Rechtssicherheit für den Arbeitnehmer schaffen. So
sollten Sie beispielsweise bei der Arbeitsvergütung auf sogenannte freiwillige
wie widerrufliche entgeltliche Leistungen des Arbeitgebers achten: Der
Arbeitgeber ist dadurch berechtigt, die Arbeitsvergütung jederzeit entsprechend
dieser freiwilligen Leistung zu kürzen.