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Arbeitszeugnis: Die fünf wichtigsten
Fragen und Antworten
Arbeitsrecht. Wer den Arbeitsplatz wechselt, hat Anspruch auf ein Zeugnis.
Doch immer wieder gibt es Streit über Form und Inhalt. Ein Zeugnis ist besonders
wichtig: Schließlich braucht es der Arbeitnehmer, um sich woanders zu bewerben.
Doch immer wieder gibt es darum Streit vor deutschen Gerichten: Arbeitgeber
lassen sich bei der Abfassung zuviel Zeit - oder benutzen Formulierungen, die
den “weitern Lebensweg” ihres Ex-Mitarbeiters eher behindern als fördern. Fünf
wichtige Fragen - und die Antworten.
1. Wann steht mir ein Zeugnis zu?
Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisse ein
schriftliches Zeungis über “Führung und Leistung” zu erhalten - spätestens bei
seinem Ausscheiden. Da das Zeugnis dem Arbeitnehmer die Jobsuche erleichtern
soll, hat die Rechtsprechung den Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihm das Zeugnis
dann auszustellen, wenn er es tatsächlich braucht - also gleich, nachdem die
Kündigung ausgesprochen ist. nur so ist es dem Arbeitnehmer möglich, sich mit
vollständigen Unterlagen zu bewerben. Er kann sogar auf Schadenersatz klagen,
wenn er nachweisen kann, daß eine Bewerbung durch das Versäumnis des früheren
Arbeitgebers erfolglos blieb. Gegen ein fehlendes oder sachlich falsches Zeugnis
kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagen. Der Arbeitgeber muß das
Zeugnis aushändigen, aber nicht zuschicken: Der Arbeitnehmer hat, soweit
zumutbar, eine “Holschuld”.
2. Wann bekomme ich ein Zwischenzeugnis?
Es ist sinnvoll, sich ein Zeugnis ausstellen zu lassen, wenn der langjährige
Vorgesetzte die Firma verläßt. Ähnliches gilt bei einem Abteilungswechsel - denn
nur der “alte” Chef kann die bisherige Leistung beurteilen. Wenn es für den
Arbeitnehmer wichtig ist, darf ihm der Arbeitgeber ein Zeichenzeugnis nicht
verweigern.
3. Welche Form muß das Zeugnis haben?
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein auch äußerlich ordnungsgemäßes Zeugnis. Es
muß (von einem Vorgesetzten) unterschrieben sein, Briefkopf der Firma und Datum
enthalten. Flecken, Schreibfehler, Verbesserungen oder Fragezeichen braucht man
nicht zu akzeptieren. Allerdings darf das Zeugnis für den Postversand zweimal
geknickt sein.
4. Was soll im Zeugnis stehen?
Das Zeugnis dient dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers, soll aber auch
künftigen Chefs bei der Stellenbesetzung helfen. Es muß wohlwollend sein und der
Wahrheit entsprechen. Das heißt, es dürfen im Zeugnis auch ungünstige
Bewertungen auftauchen. Hinein gehört, was für die Beurteilung des Arbeitnehmers
von Bedeutung und für künftige Arbeitgeber von Interesse ist.
5. Was darf nicht im Zeugnis stehen?
Einmalige oder nicht charakteristische Umstände haben im Zeugnis nicht zu
suchen. So klagte eine Sekretärin erfolgreich gegen die Formulierung: “Wegen
ihrer Erkrankungen würde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst.”
Prinzipiell darf der Grund für das Ende des Arbeitsverhältnisses nur auf
Arbeitnehmerwunsch genannt werden (sinnvoll bei auffällig kurzer
Beschäftigungsdauer). Eine Betriebsratsmitgliedschaft gehört nicht ins Zeugnis.
Umgekehrt hat man keinen Anspruch auf eine bestimmt “Note”. So wollte ein
Arbeitnehmer sein Zeugnis unbedingt durch ein “zur vollsten Zufriedenheit”
aufgewertet haben. Das Gericht verweigerte ihm das. Wie er die Bewertung der
Arbeitsleistung formuliere, bleibe dem Arbeitgeber überlassen.