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Arbeitszeugnis: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Arbeitsrecht. Wer den Arbeitsplatz wechselt, hat Anspruch auf ein Zeugnis. Doch immer wieder gibt es Streit über Form und Inhalt. Ein Zeugnis ist besonders wichtig: Schließlich braucht es der Arbeitnehmer, um sich woanders zu bewerben. Doch immer wieder gibt es darum Streit vor deutschen Gerichten: Arbeitgeber lassen sich bei der Abfassung zuviel Zeit - oder benutzen Formulierungen, die den “weitern Lebensweg” ihres Ex-Mitarbeiters eher behindern als fördern. Fünf wichtige Fragen - und die Antworten.

1. Wann steht mir ein Zeugnis zu?

Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisse ein schriftliches Zeungis über “Führung und Leistung” zu erhalten - spätestens bei seinem Ausscheiden. Da das Zeugnis dem Arbeitnehmer die Jobsuche erleichtern soll, hat die Rechtsprechung den Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihm das Zeugnis dann auszustellen, wenn er es tatsächlich braucht - also gleich, nachdem die Kündigung ausgesprochen ist. nur so ist es dem Arbeitnehmer möglich, sich mit vollständigen Unterlagen zu bewerben. Er kann sogar auf Schadenersatz klagen, wenn er nachweisen kann, daß eine Bewerbung durch das Versäumnis des früheren Arbeitgebers erfolglos blieb. Gegen ein fehlendes oder sachlich falsches Zeugnis kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagen. Der Arbeitgeber muß das Zeugnis aushändigen, aber nicht zuschicken: Der Arbeitnehmer hat, soweit zumutbar, eine “Holschuld”.

2. Wann bekomme ich ein Zwischenzeugnis?

Es ist sinnvoll, sich ein Zeugnis ausstellen zu lassen, wenn der langjährige Vorgesetzte die Firma verläßt. Ähnliches gilt bei einem Abteilungswechsel - denn nur der “alte” Chef kann die bisherige Leistung beurteilen. Wenn es für den Arbeitnehmer wichtig ist, darf ihm der Arbeitgeber ein Zeichenzeugnis nicht verweigern.

3. Welche Form muß das Zeugnis haben?

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein auch äußerlich ordnungsgemäßes Zeugnis. Es muß (von einem Vorgesetzten) unterschrieben sein, Briefkopf der Firma und Datum enthalten. Flecken, Schreibfehler, Verbesserungen oder Fragezeichen braucht man nicht zu akzeptieren. Allerdings darf das Zeugnis für den Postversand zweimal geknickt sein.

4. Was soll im Zeugnis stehen?

Das Zeugnis dient dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers, soll aber auch künftigen Chefs bei der Stellenbesetzung helfen. Es muß wohlwollend sein und der Wahrheit entsprechen. Das heißt, es dürfen im Zeugnis auch ungünstige Bewertungen auftauchen. Hinein gehört, was für die Beurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für künftige Arbeitgeber von Interesse ist.

5. Was darf nicht im Zeugnis stehen?

Einmalige oder nicht charakteristische Umstände haben im Zeugnis nicht zu suchen. So klagte eine Sekretärin erfolgreich gegen die Formulierung: “Wegen ihrer Erkrankungen würde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst.” Prinzipiell darf der Grund für das Ende des Arbeitsverhältnisses nur auf Arbeitnehmerwunsch genannt werden (sinnvoll bei auffällig kurzer Beschäftigungsdauer). Eine Betriebsratsmitgliedschaft gehört nicht ins Zeugnis. Umgekehrt hat man keinen Anspruch auf eine bestimmt “Note”. So wollte ein Arbeitnehmer sein Zeugnis unbedingt durch ein “zur vollsten Zufriedenheit” aufgewertet haben. Das Gericht verweigerte ihm das. Wie er die Bewertung der Arbeitsleistung formuliere, bleibe dem Arbeitgeber überlassen.
 

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