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Wie Sie legal NIE WIEDER Bußgeld zahlen müssen!!! 
 
 
Ein interessantes Urteil des OLG Koblenz (Aktenzeichen 1 Ss 76 /87) eröffnet dem geplagten 
Bußgeldzahler neue Möglichkeiten. 
 
Wortlaut des Urteils: 
 
Der Halter eines Autos ist bei einem Bußgeldverfahren gegen ihn nicht
verpflichtet, den Namen des Fahrers zu nennen. Aus dem Schweigen dürfe
ein Gericht nicht schließen, daß der Halter selbst am Steuer gesessen
hat.
 
Seit April 1987 gilt nun folgende Rechtssprechung: 
 
1. Parkverstöße: 
Die Verfahrenskosten sind vom Halter zu tragen, wenn der Fahrer des falsch geparkten Fahrzeuges 
nicht  zu  ermitteln ist.  Da  diese Verfahrenskosten  etwa  genau so  hoch  liegen, wie  der Betrag  des 
Bußgeldes, lohnt sich der Einspruch nur noch dann, wenn gleichzeitig  der  schuldige tatsächliche 
Fahrer bekannt wird, an den sich die Verwaltungsbehörde wenden kann. Das heißt, wenn Sie nicht 
der Schuldige sind und den wahren Parksünder nennen, kostet Sie dieses Verfahren nichts. 
 
2. Andere Verkehrsdelikte, wie Geschwindigkeits- und Rotlichtverstöße: 
In diesem Fall kann NUR gegen den Fahrer, aber NICHT gegen den Halter ein Bußgeld verhängt 
werden.  In  der Praxis  sieht  das dann so aus: Machen Sie lediglich Angaben zu Ihrer Person - 
eigentlich Blödsinn, denn die Polizei weiß von Anfang an, wer Sie sind und wie Sie heißen -, zur 
Sache selbst, d. h. dem Verkehrsdelikt verschwenden Sie jedoch kein einziges Wort. Die Folge 
dieses Schweigens entnehmen Sie einfach dem oben genannten Gerichtsurteil. Oder  anders 
ausgedrückt: Sie müssen KEIN Bußgeld zahlen, bekommen  keine Strafpunkte  in  Flensburg und 
können beruhigt weiter Auto fahren. 
 
Der Vollständigkeit halber sei noch die Adresse einer Firma erwähnt, die Radarwarngeräte anbietet. 
Die Rechtslage sieht so aus, daß der Besitz erlaubt, die Benutzung jedoch strafbar ist. 
 
Die Adresse: 
 
INTER-ELEKTRONIK 
Fa. Höffler 
Tristanstr. 11a 
D-W-8000 München 40 
 
Gute Fahrt!
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