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Verjährungsfristen beachten
Nach Ablauf der Verjährungsfristen können Forderungen gerichtlich nicht mehr
eingetrieben werden, wenn sich der Schuldner ausdrücklich auf die Verjährung
beruft. Nach Schätzungen von Dun & Bradstreet beträgt der jährliche Verlust der
deutschen Wirtschaft durch nicht geltend gemachte Forderungen mehrere Millionen
deutsche Mark. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Bürgerliche Gesetzbuch (§§
194 ff).
Überprüfen Sie gleich, welche Verjährungsfristen für Ihre Forderungen gelten.
Die häufigsten Schuldgründe mit dazugehörigen Fristen
Anspruchsbezeichnung Verjährung privat Verjährung geschäftlich
Anzeigen in Zeitungen 2 Jahre 4 Jahre
Dienstleistungsvertrag 2 Jahre 4/2
Jahre
*Geschäftsbesorgung 2 Jahre 4/2
Jahre
*Handwerkerleistung 2 Jahre 4 Jahre
Hotelkosten 2 Jahre 2
Jahre
Kaufvertrag 2 Jahre 4
Jahre
Lagerkosten (wenn nach
Zeiteinheiten berechnet) 4 Jahre 4 Jahre
Leasing/Mietkauf 2 Jahre 2 Jahre
Mitgliedsbeitrag 4 Jahre 4
Jahre
Pacht/Miete 4 Jahre 4
Jahre
Gewerbsmäßige Vermietung
beweglicher Sachen 2 Jahre 2
Jahre
Reparaturleistung 2 Jahre 4
Jahre
Strom, Gas, Wasser 2 Jahre 4
Jahre
Warenlieferung 2 Jahre 4
Jahre
Werk-(Liefer)Vertrag 2 Jahre 4 Jahre
Zeitungs-/Zeitschriftenabos 4 Jahre 4 Jahre
Maklervertrag 2 Jahre 2
Jahre
Steuerberater-/RA-Gebühren 2 Jahre 2 Jahre
In Deutschland unterliegt dabei eine große Anzahl von Ansprüchen der zwei- oder
vierjährigen Verjährungsfrist. Nach zwei Jahren verjähren unter anderem die
Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten und Handwerker für die Lieferung von Waren
oder die Ausführung von Arbeiten, sofern die Leistung nicht für den
Gewerbebetrieb eines Schuldners erbracht wurde, denn diese Ansprüche verjähren
erst nach vier Jahren.
Forderungen aus regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (z.B. Renten oder
Mietzahlungen) verjähren ebenfalls erst nach vier Jahren. Sowohl die Zwei- als
auch die Vierjahresfrist beginnt dabei immer erst mit Ende des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist.
Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden. Die Hemmung (z.B. durch
Stundung) verlängert die Verjährungsfrist.
Anders bei einer unterbrochenen Verjährung. Hier beginnt die Verjährungsfrist
nach Beendigung der Unterbrechung von neuem zu laufen. Eine Unterbrechung kann
nur durch ein rechtzeitiges Anerkenntnis des Schuldners oder eine gerichtliche
Geltendmachung erfolgen. Mahnungen alleine, auch wenn sie schriftlich getätigt
wurden, unterbrechen die Verjährungsfrist nicht.
Inkasso-Dienste können unter Einschaltung von Rechtsanwälten die zur
Verhinderung der Verjährung notwendigen Schritte einleiten, wenn sie bis
spätestens Anfang Dezember hiermit beauftragt werden. Damit kann das neue Jahr
unter Umständen tatsächlich ein frohes neues Jahr werden.