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Mieterhöhung prüfen

Zum Jahresanfang, flattern nicht nur viele Rechnungen, sondern oft auch Mieterhöhungen ins Haus. Aber nicht immer sind die Forderungen des Vermieters berechtigt. begründet der Vermieter seine Mieterhöhung damit, dass die ortsübliche Miete höher sei als die bisher vom Mieter gezahlte, ist die Erhöhung nur dann zulässig, wenn
*die Mieterhöhung schriftlich begründet wird;
*seit der letzten Erhöhung mindestens ein Jahr vergangen ist, und
*die Miete in den letzten drei Jahren um nicht mehr als 30 Prozent erhöht wurde.
Um die Mieterhöhung zu begründen, kann sich der Vermieter entweder auf den geltenden Mietspiegel berufen, ein Sachverständigengutachten vorlegen oder drei vergleichbare Wohnungen nennen.
Tipp: Der Vermieter muss dem Mieter auf jeden Fall eine Bedenkzeit einräumen. Ein Beispiel: Geht dem Mieter die Mieterhöhung im Januar zu, läuft seine Bedenkzeit bis zum 31. März. Stimmt der Mieter der Erhöhung aber nicht zu, muss der Vermieter innerhalb einer gesetzlichen Frist beim zuständigen Amtsgericht klagen. In diesem Fall müsste er das bis zum 31. Mai zu tun.
 

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