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Mieterhöhung prüfen
Zum Jahresanfang, flattern nicht nur viele Rechnungen, sondern oft auch
Mieterhöhungen ins Haus. Aber nicht immer sind die Forderungen des Vermieters
berechtigt. begründet der Vermieter seine Mieterhöhung damit, dass die
ortsübliche Miete höher sei als die bisher vom Mieter gezahlte, ist die Erhöhung
nur dann zulässig, wenn
*die Mieterhöhung schriftlich begründet wird;
*seit der letzten Erhöhung mindestens ein Jahr vergangen ist, und
*die Miete in den letzten drei Jahren um nicht mehr als 30 Prozent erhöht wurde.
Um die Mieterhöhung zu begründen, kann sich der Vermieter entweder auf den
geltenden Mietspiegel berufen, ein Sachverständigengutachten vorlegen oder drei
vergleichbare Wohnungen nennen.
Tipp: Der Vermieter muss dem Mieter auf jeden Fall eine Bedenkzeit einräumen.
Ein Beispiel: Geht dem Mieter die Mieterhöhung im Januar zu, läuft seine
Bedenkzeit bis zum 31. März. Stimmt der Mieter der Erhöhung aber nicht zu, muss
der Vermieter innerhalb einer gesetzlichen Frist beim zuständigen Amtsgericht
klagen. In diesem Fall müsste er das bis zum 31. Mai zu tun.