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Das Lockvogelangebot

Eine 80 Quadratmeter große Neubauwohnung mit einer Monatsmiete von nur 200 € wurde in einer Zeitung offeriert. Auf dieses Angebot hin meldeten sich viele Wohnungssuchende. Zu ihrem Erstaunen handelte es sich bei dieser scheinbaren Privatadresse um einen Wohnungsvermittler. Er bestellte die Interessenten in sein Büro und verlangte zunächst einmal eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 50 €. Danach nannte er die Wohnungsanschrift. Dort stellten die Bewerber dann enttäuscht fest, daß die Wohnung bereits vermietet war. Trotz mehrerer Aufforderungen zahlte der Makler die Gebühr nicht zurück und mußte erst von einigen Geprellten angezeigt werden.

In einem anderen Fall notierte sich ein Makler die in den Zeitungsanzeigen privat angebotenen Wohnungen und bot diese am nächsten Tag seinerseits an. Interessenten verwies er auf die entsprechenden Adressen und ließ sich bei Zustandekommen eines Mietsabschlusses mit dem Hausbesitzer von den Interessenten eine Maklergebühr in Höhe zweier Monatsmieten zahlen, da er angeblich die Vermittlung zustande gebracht hatte. Einen Auftrag für diese Aktion hatte er nie eingeholt. Das ist offiziell verboten!

In ähnlicher Weise arbeiten (leider) auch heute noch immer manche Makler. Zunächst wird ein bestimmtes schönes Haus, werden preiswert scheinende Wohnungen zur Vermittlung vorgestellt. Bedauerlicherweise sind die Wohnungen dann, wenn der Kunde vorspricht, leider schon vergeben. Wie durch Zufall hat man dann aber andere - schwer zu vermietende oder zu verkaufende - Objekte, die sich der Interessent ansehen darf. Selbst wenn ihm diese Behausungen nicht zusagen, muß er "Bearbeitungsgebühren" zahlen.

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